Bei der Einreise in die Schweiz geben deren Zollbestimmungen genau vor, welche Waren Sie einrühren dürfen und welche nicht. Tiere, Pflanzen oder Kulturgüter unterliegen außerdem gewissen Regeln, die es einzuhalten gilt. Wir verraten Ihnen, was Sie mitnehmen dürfen und wann es schwierig wird.
Zoll: Einfuhr verboten!
Im Ratgeber Zollbestimmungen der Schweiz: Waren einführen und Freigrenzen nutzen haben wir bereits erläutert, wie hoch die Freigrenzen der Schweiz sind und wie es sich mit der Einfuhr von Alkohol und Tabak im privaten Reiseverkehr verhält. Diesmal kümmern wir uns darum, wie es mit verbotenen Waren aussieht.
Bei der Einreise in die Schweiz dürfen Sie folgende Artikel NICHT mitnehmen oder müssen bestimmte Bestimmungen beachten:
Artenschutz
Hier geht es meist um Souvenirs, die Pflanzen- oder Tierbestandteile enthalten, die den Artenschutz betreffen. Sie sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder durch die nationale Gesetzgebung geschützt. Das kann zum Beispiel ein Gürtel aus Elefantenleder sein oder eine Figur aus einem seltenen Tropenholz. Leider ist vielen Reisenden nicht bewusst, aus was eigentlich die hübsche Schnitzerei besteht, die sie im Ausland gekauft haben. Sie erfahren erst bei der Einreise in die Schweiz, dass die Einfuhr aufgrund des Artenschutzes verboten ist. Deshalb sollten Sie generell bei folgende Dinge nicht kaufen:
- Elfenbein (z. B. geschnitzte Figuren, Schmuckstücke)
- Verschiedene, geschützte Pflanzen (z.B. Kakteen, Orchideen), diverse Hölzer (z.B. Palisander)
- Schildkrötenpanzer (Musikinstrumente, Masken….)
- Fechterschnecken (Strombus gigas), Riesenmuscheln
- Steinkorallen, blaue und schwarze Korallen
- Häute, Lederprodukte (Gürtel, Schlüsselanhänger…), Pelze (auch kleine Stücke) von geschützten Arten, vor allem Reptilien
- mehr als 125g Kaviar pro Person (nicht kumulierbar)
- zoologische Präparate (Schmetterlinge, Schlangen, Kaiserskorpione, Seepferdchen, Krokodile, etc.) von geschützten Arten
- Zähne, Federn, Knochen, Haare und Wolle von geschützten Arten
Sehr hilfreich beim Kauf im Ausland ist die WWF-Ratgeber-App der Schweiz. Mit ihr schauen Sie direkt vor Ort, ob es sich eventuell um ein unter den Artenschutz fallendes Andenken handelt. Sie können die App für Android oder iOS herunterladen.
Bargeld, Fremdwährung & Wertpapiere
Die gute Nachricht für alle, die Bargeld, Fremdwährungen oder Wertpapiere in die Schweiz einführen wollen. Hier gibt es keine Beschränkungen oder gar ein Verbot.
Allerdings gilt:
Wer mehr als 10.000 CHF in die Schweiz bringt, muss Fragen zu seiner Person, der Herkunft des Geldes sowie dessen Verwendungszweck beantworten. Ist er nicht Eigentümer des Geldes, muss auch über diesen Auskunft erteilt werden.
Was kann passieren, wenn ich kontrolliert werde?
Der Transport des Geldes wird in das Informationssystem der Zollverwaltung eingetragen. Falls der Verdacht auf Geldwäsche besteht oder dass mit den Mitteln Terror finanziert wird, kann das Geld beschlagnahmt werden.
Betäubungsmittel und Drogen
Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe dürfen Sie nicht in die Schweiz einführen, außer sie sind Bestandteil Ihrer persönlichen Medikation.
Dabei gilt:
Sie dürfen Arzneimittel, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthalten, für den Eigenbedarf in die Schweiz einführen. Die Menge darf den Bedarf von 30 Tagen nicht überschreiten. Außerdem muss der Nutzer des Arzneimittels dieses einführen. Es darf keine dritte Person die Medikamente anstelle des Patienten einführen.
Fälschungen
Produktfälschungen dürfen Sie nicht mit in die Schweiz nehmen. Dabei ist es dem Zoll egal, ob die Ware neu ist oder bereits gebraucht. Fälschungen werden generell eingezogen und vernichtet. Verzichten Sie also lieber beim Asia-Urlaub auf das Schnäppchen T-Shirt von Hugo Boss und Co.
Kulturgüter
Was sind Kulturgüter?
Unter Kulturgüter werden Gegenstände verstanden, die Kultur und Geschichte einer Gesellschaft widerspiegeln. Auch Dinge, die als Identifikationsträger einer Gesellschaft dienen, werden dazu gerechnet. Einfacher formuliert: Kulturgüter stammen aus dem kulturelle Erbe eines Staates, Landes oder Gesellschaft.
Mehr Informationen über Kulturgüter und was genau darunter fällt, erhalten Sie beim Bundesamt für Kultur- und Kulturgüter.
Wenn Sie Kulturgüter in die Schweiz im privaten Reiseverkehr einführen wollen, dann müssen Sie diese immer bei der für Handelswaren zuständigen Zollstelle elektronisch anmelden. Achten Sie darauf, keine gestohlenen oder geplünderten Kulturgüter zu kaufen und in die Schweiz zu bringen. Auch sind viele kulturelle Güter bewilligungspflichtig, d. h., der Staat aus welchem Sie das Objekt ausführen, muss der Ausfuhr zustimmen. Haben Sie keine Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes, dann können Sie den Gegenstand nicht mit in die Schweiz nehmen.
Medikamente
Die Schweiz will ihre Bevölkerung vor illegalen und gefährlichen Medikamenten schützen, deshalb unterliegt die Ein- und Ausfuhr aus der Schweiz umfangreichen Bestimmungen. Aufgrund des Umfangs dieser Bestimmungen, können wir sie hier nicht wiedergeben. Aber Sie erhalten mehr Informationen auf der Webseite von swissmedic.ch.
Pflanzen
Wenn Sie aus dem Ausland Pflanzen mit in die Schweiz nehmen wollen, ist das bei den gängigen Blumenzwiebeln und Schnittblumen sowie Samen kein Problem, wenn diese aus der EU, Norwegen oder Island stammen. Bei allen anderen Staaten fragen Sie beim Bundesamt für Landwirtschaft nach den geltenden Bestimmungen.
Es gibt aber Bäume, Pflanzen und Sträucher, die als Träger von Schadorganismen gelten und deshalb nicht in die Alpenrepublik eingeführt werden dürfen.
Generell verbotene Pflanzen:
- Zwergmispel (Cotoneaster)
- Lorbeer-Glanzmispel – Photinia davidiana
Verbotene Pflanzen, wenn Sie NICHT aus der EU, Irland oder Norwegen stammen:
- Apfelbaum (Malus)
- Birnenbaum (Pyrus)
- Bitterorange (Poncirus)
- Eiche (Quercus)
- Eberesche, bzw. Vogel- und Mehlbeere (Sorbus)
- Feuerdorn (Pyracantha)
- Kartoffeln und ähnliche Nachtschattengewächse (Solanacea)
- echte, essbare Kastanie (Castanea)
- Kumquats (Fortunella)
- Mispel (Mespilus)
- Nadelgehölze (Koniferen)
- Quittenbaum (Cydonia)
- Reben (Vitis)
- Rosen
- Steinobstbäume (Aprikose, Kirsche, Mandel, Pfirsich, Pflaume und Zwetschge) und alle Zierformen der Gattung Prunus
- Weissdorn (Crataegus) alle Arten und Sorten
- Wollmispel (Eriobotrya)
- Zier- oder Scheinquitte (Chaenomeles)
- Zitrusgewächse (Citrus)
Achtung bei Pflanzen, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen!
Diese dürfen Sie generell nicht einführen oder nur unter bestimmten Bedingungen. Informieren Sie sich diesbezüglich bei den zuständigen Stellen.
Radarwarngeräte
Was ist ein Radarwarngerät?
Ein Radarwarngerät empfängt Radarwellen und teilt dem Fahrzeugführer das mit. Somit kann dieser Geschwindigkeitskontrollen ausfindig machen und ggf. die Geschwindigkeit reduzieren.
Radarwarngeräte sind in der Schweiz generell verboten!
Wer ein Radarwarngerät in die Schweiz einführt, dem droht ein Bussgeld. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet. Eine zusätzliche Busse gibt es, wenn das Radarwarngerät erst gar nicht dem Zoll oder als ein anderes Gerät gemeldet wurde.
Tiere und Tierprodukte
- Unterliegen Tiere oder Tierprodukte dem Artenschutz, ist ihre Einfuhr verboten bzw. bewilligungspflichtig.
- Bei tierischen Lebensmitteln aus der EU gibt es ebenfalls Beschränkungen. Unser Beitrag zu den Freimengen des Schweizer Zolls verrät mehr darüber.
- Die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln aus Nicht-EU-Ländern wird von den Schweizer Zollbehörden so gut wie immer untersagt. Das hat vor allem mit dem Seuchenschutz zu tun.
- Wollen Sie mit einem oder mehreren Haustieren in die Schweiz einreisen, dann sollten Sie sich vorher die Online-Hilfe des Schweizer Zolls ansehen. Anhand einer einfachen Auswahlliste zeigt Ihnen das System, was Sie bei der Einfuhr Ihres Haustieres beachten müssen.
Waffen
Waffen dürfen Sie nur in die Schweiz einführen, wenn Sie eine Bewilligung des Bundesamtes für Polizei fedpol haben. Das gilt auch für Munition, Munitionsbestandteile sowie Waffenzubehör und Waffenbestandteile.
Reisen Sie als Jäger oder Sportschütze auf Einladung zu einem entsprechenden Anlass (Jagd, Tournier, Wettbewerb usw.) in die Schweiz ein, genügt der Europäische Feuerwaffenpass, wenn Sie eine Einladung nachweisen können.
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