Ausnahmen von der Quarantäne: Wer darf trotzdem einreisen? 🛃 Alle Ausnahmen einfach erklärt # Update 2
Wussten Sie, dass Personen, die nachweisbar an COVID-19 erkrankt waren, nach Baden-Württemberg quarantänefrei einreisen dürfen? Oder Schweizer*innen die ihre Pferde in Deutschland eingestellt haben? Diese und viele weitere Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht erklären wir heute.
Update vom 03.05.21: Einreise-Regel für Von COVID-19 genesende Personen angepasst (6 Monate)
Update vom 23.03.21: Regel-Varianten betreffend Hochinzidenz- und Viriusvariantengebiete aufgenommen, Screenshots der Regeln, Kurzübersicht aller Ausnahmen
Update vom 21.04.21: Regel für Geimpfte aufgenommen, Werkstattbesuch und Dienstleistungen gestrichen
Inhalt:
- Was sind „Virusvarianten-Gebiete“, „Hochinzidenzgebiete“ und „Risikogebiete“?
- Wer einreist, muss in Quarantäne
- Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht nur gültig bei Einreise aus Risikogebiet
- Die Frage schlechthin: Darf ich, wenn ich aus einem der eben genannten Gründe einreise, zusätzlich mein Paket abholen?
- Wichtig: Keine Rechtsberatung
- Quellen
Was sind „Virusvarianten-Gebiete“, „Hochinzidenzgebiete“ und „Risikogebiete“?
Virusvarianten-Gebiete
Länder und Regionen sind Virusvarianten-Gebiete, wenn dort sehr häufig neue und gefährlichere Corona-Virus-Mutationen vorkommen. Wer aus einer solchen Region einreisen will, muss sehr scharfe Einreise- und Quarantäne-Regelungen in Kauf nehmen.
Hochinzidenzgebiete
Länder und Regionen mit überproportional vielen Neuinfektionen sind Hochinzidenzgebiete. Das trifft laut RKI (Robert-Koch -Institut) zu, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 200 überschritten wird. Personen, die aus solchen Ländern einreisen, müssen verschärfte Einreise- und Quarantäne-Regelungen hinnehmen.
Risikogebiete
Gebiete und Länder, in denen das Risiko erhöht ist, sich mit Corona anzustecken, gelten als Risikogebiete. Reisen Sie aus einem solchen Land nach Deutschland ein, sind die Einreise- und Quarantäneregeln weniger streng als bei der Einreise aus Virusvarianten- und Hochinzidenzgebieten.
Schweiz ist laut Robert Koch Institut Risikogebiet (Stand 23.03.21)
Das RKI legt in Deutschland fest, welches Land oder welche Region als „Virusvarianten-Gebiet“, „Hochinzidenzgebiee“ oder „Risikogebiet“ eingeordnet wird. Die aktuellen Listen finden Sie auf der Webseite: Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI. Die Schweiz ist laut RKI ein Risikogebiet.
Wer einreist, muss in Quarantäne
Aktuell gilt für Baden-Württemberg: Wer einreist muss 10 Tage in Quarantäne. Die Einreise muss elektronisch unter www.einreiseanmeldung.de angemeldet werden.
Außerdem sind Einreisende verpflichtet, einen höchstens 48 Stunden alten Corona-Test bei der Einreise vorzulegen oder sich gleich nach der Einreise testen zu lassen. Das Testergebnis muss innerhalb von 10 Tagen den zuständigen Behörden vorliegen.
Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn frühestens 5 Tage nach Einreise ein anerkannter COVID-19-Test gemacht wird. Dieser Test muss negativ ausfallen.
Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht nur gültig bei Einreise aus Risikogebiet
Kurzübersicht
Einreise nach Deutschland: Übersicht über Ausnahmen von der Quarantäne
Gilt nur für die Einreise aus Risikogebieten. Die Schweiz ist ein Risikogebiet.
Einreisegrund | Max. Einreisedauer | Nachweis gegenüber Behörden | Bitte beachten |
Ausübung Gewerbe / selbstständige Arbeit | 72 Stunden | Handelsregisterauszug oder Vergleichbares | |
Von COVID-19 genesende Personen | Keine Beschränkung | Nachweis über PCR-Test (bestätigte Infektion mit dem Coronavirus) | Erkrankung darf max. 6 Monate zurückliegen |
vollständig geimpfte Personen | Keine Beschränkung | Impfnachweis | |
Zweit- oder Erstwohnsitz in Grenzregion | 24 Stunden | Pass, Meldebestätigung oder Vergleichbares | Nicht nur einreisen, um einzukaufen! |
Besuch von Verwandten (1. Grades), Ehe- oder Lebenspartner*in | 72 Stunden | Pass, Bescheinigung (Kind lebt woanders) und Vergleichbares | Gilt nicht für Geschwister, die sind Verwandte 2. Grades |
Grenzpendler*innen (Schule, Beruf, Ausbildung) | Mindestens 1x pro Woche unterbrechen | Bescheinigung vom Arbeit- oder Auftraggeber*in oder Bildungseinrichtung | Gilt auch, wenn man aus Hochrisiko- und Variantengebieten einreist |
Mitarbeiter*innen des Gesundheitswesens | 72 Stunden | Bescheinigung vom Arbeit- oder Auftraggeber*in | Gilt auch, wenn man aus Hochrisiko- und Variantengebieten einreist |
Beruflicher Waren- und Personentransport | 72 Stunden | Transportauftrag etc. | Gilt auch, wenn man aus Hochrisiko- und Variantengebieten einreist |
dringende, medizinische Behandlungen | 72 Stunden | Arzttermin und Ähnliches | |
Beteiligte an Gerichtsverfahren | 72 Stunden | Vorladung etc. | |
Versorgen von Tieren | 24 Stunden | z.B. Bestätigung über Einstallungsort oder Ähnliches | Tierhalter*innen bzw. Tierpfleger*innen müssen in Grenzregion wohnen |
Einreise nach Deutschland: Übersicht über Quarantäne-Ausnahmen mit negativem COVID-Test
Einreisegrund | Nachweis gegenüber Behörden | Bitte beachten |
Besuch von Verwandten (1. Grades), Ehe- oder Lebenspartner*in für mehr als 72 Stunden | Pass, Bescheinigung (Kind lebt woanders) und Vergleichbares | Max. 48 Stunden alter, negativer Corona-Test erforderlich |
Besuche von Verwandten zweiten Grades | Max. 48 Stunden alter, negativer Corona-Test erforderlich | |
dringende, medizinische Behandlungen länger als 72 Stunden | Arzttermin und Ähnliches | Max. 48 Stunden alter, negativer Corona-Test erforderlich |
Studium, Ausbildung oder Beruf länger als 5 Tage | Bescheinigung vom Arbeit- oder Auftraggeber*in oder Bildungseinrichtung | Max. 48 Stunden alter, negativer Corona-Test erforderlich |
Teilnahme oder Organisation von Sportveranstaltungen | Nachweis des Organisators | Max. 48 Stunden alter, negativer Corona-Test erforderlich |
Ausführliche Übersicht inkl. Quellen und Screenshots
1. Gewerbetreibende und Selbstständige
Wenn Sie zur Ausübung Ihres Gewerbes in Deutschland Waren und Produkte bestellen oder kaufen müssen, dann dürfen Sie auch die Grenze zur Abholung der Bestellung oder des Einkaufs überqueren. Um auf eventuelle Nachfragen der Behörden reagieren zu können, führen Sie am besten Ihren Handelsregisterauszug mit. Dabei sind die geltenden Schutz- und Hygienemaßnahme strikt einzuhalten.
Einfach formuliert:
Wer fürs Business über die Grenze muss, darf das auch.
2. Personen, die bereits COVID-19 hatten
Wenn Sie bereits mit dem Corona-Virus infiziert waren, können Sie ohne Quarantäne-Auflagen nach Baden-Württemberg einreisen.
Dabei gilt:
- die Erkrankung darf nicht länger als 6 Monate zurück liegen
- die überstandene Infektion wurde durch einen PCR-Test nachgewiesen
- Nachweis der überstandenen Corona-Infektion mit ärztlichem Zeugnis
Einfach formuliert:
Wer schon krank war und das beweisen kann, der darf mit Zeugnis vom Arzt einreisen.
3. Zweit- oder Erstwohnsitz in der Grenzregion
Haben Sie einen Zweit- oder Erstwohnsitz in der Grenzregion, dann können Sie für max. 24 Stunden ohne Quarantäne einreisen. Allerdings gilt das nicht, wenn die Einreise dem Einkaufen oder touristischen Zwecken dient.
Einfach formuliert:
Wer eine Wohnung in einem deutschen Ort an der deutsch-schweizerischen Grenze hat, darf dort für maximal 24 Stunden hin. Nur zur Wohnung fahren, um dort einzukaufen und die Einkäufe mit in die Schweiz zu nehmen, das geht nicht. Das gilt genauso für Deutsche, die in einem Schweizer Grenzort eine Wohnung oder Haus haben.
4. Besuch von Verwandten ersten Grades, Ehegatte/in, Lebensgefährten/in und Kindern
Sie dürfen maximal für 72 Stunden einreisen, wenn Sie einen Verwandten ersten Grades besuchen wollen. Das gilt auch für Ehegatte/in, Lebensgefährten/in, die nicht im selben Hausstand leben. Auch wenn Sie Ihre Kinder besuchen wollen, für die ein geteiltes Sorgerecht oder Umgangsrecht besteht, gilt diese Regel.
Einfach formuliert:
Mama, Papa, Frau, Mann und Kind dürfen 3 Tage am Stück besucht werden.
5. Grenzpendler*innen (Schüler, Studenten, Azubis, Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibene, Selbstständige etc.)
Wer auf der anderen Seite der Grenze arbeitet, studiert, in die Schule geht oder eine Ausbildung absolviert, ist von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen. Auch wer aus beruflichen Gründen die Grenze passieren muss, etwa um sein Gewerbe auszuüben, darf das.
Dass die Anwesenheit in der Schule, der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zwingend erforderlich ist, muss bescheinigt werden. Dafür stellt der Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung eine Bescheinigung aus. Mindestens einmal pro Woche muss der Wohnsitz aufgesucht werden.
Einfach formuliert:
Wer jenseits der Grenze arbeitet oder lernt darf sie dafür passieren.
6. Mitarbeiter*innen des Gesundheitswesens
Auch wenn Sie im Gesundheitswesen arbeiten und deshalb die Grenze überqueren – etwa um Patienten zu besuchen – , dürfen Sie für maximal 72 Stunden einreisen. Die geltenden Hygieneregeln müssen dabei beachtet werden. Ein entsprechender Nachweis vom Auftrag- oder Arbeitgeber ist mitzuführen.
Einfach formuliert:
Ärztin, Pfleger und Co. dürfen ihre Patient*innen jenseits der Grenze aufsuchen.
7. Personen, die beruflich Waren über die Grenze bringen
Bringen Sie beruflich Personen, Waren und Güter über die Grenze, dürfen Sie dafür ebenfalls für max. 72 Stunden einreisen. Natürlich sind auch hier die geltenden Schutzmaßnahmen zu beachten.
Einfach formuliert:
Lockführer*innen, Trucker*innen und Co. dürfen mit ihren Fahrzeugen über die Grenze fahren.
8. Patient*innen, für dringende, medizinische Behandlungen
Menschen, die dringend eine medizinische Behandlung brauchen, dürfen ebenfalls für max. 72 Stunden einreisen. Auf die Hygienemaßnahmen darf dabei aber NICHT verzichtet werden.
Einfach formuliert:
Schmerzt der Zahn? Dann darf Abhilfe jenseits der Grenze gesucht werden.
9. Beteiligte an Gerichtsverfahren
Wird jenseits der Grenze eine Gerichtsverhandlung durchgeführt und ist Ihre Anwesenheit dafür erforderlich, dann dürfen Sie für max. 72 Stunden einreisen. In diesem Fall sind die Pandemie-Schutzmaßnahmen natürlich auch einzuhalten.
Einfach formuliert:
Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger oder Zeuge im anderen Land? Dann gehts ohne Quarantäne über die Grenze.
10. Sportler*innen und Organisatoren von internationalen Sportveranstaltungen
Um an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen, diese vor- oder nachzubereiten dürfen Sie einreisen. Allerdings müssen Sie durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sein. Ein negativer Corona-Test muss ebenfalls vorliegen.
Einfach formuliert:
Offiziell eingeladene, negativ getestete Sportler*innen und Organisatoren dürfen einreisen.
11. Versorgung von Tieren z. B. Pferde
Personen, welche die Grenze überqueren müssen, um ihre Tiere zu versorgen, dürfen dies ebenfalls für die Dauer der Versorgung. Das gilt aber nur, wenn die Tierhalter*innen bzw. Tierpfleger*innen in der Grenzregion wohnen.
12. Reparatur des Autos oder Besuch beim Optiker
Bewohner*innen der Grenzkantone, die in Deutschland ihr Auto reparieren oder inspizieren lassen wollen, dürfen Quarantäne-frei einreisen. Das Gleiche gilt auch für den Besuch beim Optiker, um etwa die Brille nachzujustieren. Allerdings ist es nicht erlaubt, nur eine neue Brille beim Optiker zu kaufen oder neue Reifen in der Kfz-Werkstatt.
Kurz: Der Einreisegrund muss die Reparatur sein.
Hinweis! Diese Regelung wurde zum 19. April 2021 gestrichen. Wer Dienstleistungen in Deutschland benötigt oder eine Werkstatt besuchen will, kann dies NICHT mehr als Grund für eine quarantänefreie Einreise nutzen.
13. Personen im diplomatischen und konsularischen Dienst oder Mitarbeiter*innen von Volksvertretungen und Regierungen, Polizei, andere Ordnungskräfte, Volksvertreter etc.
Wir gehen davon aus, dass diese Personengruppen sehr genau wissen, wie und wo sie einreisen dürfen.
14. Vollständig Geimpfte Personen
Wer vollständig geimpft ist (das sind in der Regel 2 Impfungen), darf ohne in Quarantäne zu müssen ein- und ausreisen. Um das den Behörden nachzuweisen, führen Sie bitte einen gültigen Impfnachweis mit. Wichtig: Die Impfung muss mindestens 14 Tage abgeschlossen sein. Eine Impfung zählt nur, wenn sie mit BioNTech, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson vorgenommen wurde. Weitere in EU zugelassene Impfstoffe werden sicher folgen. Sind Sie nur unvollständig geimpft, meist ist das eine Impfdosis, reicht das nicht aus. Ausgenommen, sie waren bereits einmal an Corona erkrankt. (Bitte Nachweis mitführen.) Auch wer geimpft ist, aber Krankheitssymptome hat, darf nicht quarantänefrei einreisen.
Kurz: Vollständig gegen Corona geimpft? Dann gehts quarantänefrei nach Deutschland und wieder zurück.
Die Frage schlechthin: Darf ich, wenn ich aus einem der eben genannten Gründe einreise, zusätzlich mein Paket abholen?
Die Regeln geben dazu keine klare Auskunft.
Wir interpretieren es so: Wenn Sie gegenüber den Behörden Ihren Einreisegrund nachweisen können, dann sollte ein parallel dazu abgeholtes Paket kein Problem darstellen. Es darf nur nicht der Eindruck entstehen, dass eigentlich das Paketabholen der Grund für die Einreise war.
Das gilt natürlich nicht für Gewerbetreibende oder Selbstständige. Diese können Waren und Ähnliches bestellen, die Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit brauchen und als Paket bei uns abholen.
Wichtig: Keine Rechtsberatung
Wir haben unsere Erklärungen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir können aber KEINE Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Auch stellt dieser Artikel keine Leistung dar, die gemäß dem Steuerberatungsgesetz und Rechtsberatungsgesetz den entsprechenden Berufsträgern vorbehalten sind.
Und nächste Woche im Blog:
Da wir diesen Blogbeitrag tagesaktuell eingefügt haben, verschieben wir den ursprünglich für diese Woche geplanten Beitrag über Drittanbieter auf Amazon in die nächste Woche.
Quellen:
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung vom 22.12.20, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/, abgerufen am 13.01.21
Einreise-Verordnung für Ein- und Rückreisende. Fragen und Antworten, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/, abgerufen am 13.01.21
„Wann dürfen Schweizer einreisen? Einkaufen nein, Autowerkstatt ja“, im Südkurier vom 14.02.21, https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/wann-duerfen-schweizer-einreisen-einkaufen-nein-autowerkstatt-ja;art372586,10711220, abgerufen am 16.01.21